Wohnungseigentum und Teileigentum im Grundbuch
Beim Erwerb von Immobilien begegnen uns häufig die Begriffe „Wohnungseigentum“ und „Teileigentum“. Beide Arten des Eigentums sind im Grundbuch vermerkt, unterscheiden sich jedoch in ihrer Nutzung und rechtlichen Ausgestaltung. Während Wohnungseigentum in der Regel das Eigentum an einer abgeschlossenen Wohneinheit inklusive anteiligem Miteigentum an gemeinschaftlichen Flächen wie Fluren und Gärten umfasst, bezieht sich Teileigentum auf andere abgeschlossene Einheiten innerhalb einer Immobilie, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, beispielsweise Büroräume oder Ladenflächen. In diesem Beitrag erklären wir die Unterschiede, Vor- und Nachteile sowie rechtliche Aspekte beider Eigentumsformen, um Ihnen einen umfassenden Überblick zu geben. Die Unterschiede treten nicht bei jedem Immobilienerwerb auf. Beim Kauf eines Hauses gibt es kein Teileigentum. Teileigentum entsteht meist dann, wenn in einem Objekt mehrere Wohneinheiten vorhanden sind, die einzeln übertragen werden können.
Aufteilung von Sondereigentum in Wohn- und Teileigentum
Als Wohnungseigentümer haben Sie das Recht, Ihre Wohnung nach Ihren Vorstellungen zu nutzen, solange Sie das Gemeinschaftseigentum nicht beeinträchtigen und die Rechte der anderen Eigentümer im Gebäude respektieren. Sie können Ihr Eigentum frei gestalten, solange diese Gestaltung im Rahmen der festgelegten Nutzungszwecke bleibt, die bereits beim Erwerb des Sondereigentums festgelegt wurden. Dabei wird zwischen Wohnungseigentum und Teileigentum unterschieden. Auch wenn es sich um Ihr Sondereigentum handelt, können Sie nicht ohne Weiteres ein Restaurant eröffnen oder eine gewerbliche Fläche in einen privaten Wohnraum umwandeln. Die Grundlage für die Aufteilung in Wohn- und Teileigentum bildet die Teilungserklärung. In dieser Erklärung sind die Nutzungsregelungen für Ihre Immobilie festgeschrieben. Die Einhaltung dieser Zweckbestimmung kann unterschiedlich streng sein, weshalb es wichtig ist, sich genau darüber zu informieren, was in Ihrer Eigentumswohnung zulässig ist. Unabhängig davon, ob es sich um Wohn- oder Gewerberäume handelt, besitzen Sie als Eigentümer auch einen Anteil am Gemeinschaftseigentum. Welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind, erfahren Sie ausführlich in unserem Ratgeber zum Thema Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum.
Rechtsgrundlage gemäß Wohnungseigentumsgesetz
Der Unterschied zwischen Wohnungseigentum und Teileigentum liegt ausschließlich in der vorgesehenen Nutzung der jeweiligen Räume. Beides zählt grundsätzlich als Sondereigentum und wird rechtlich gleich behandelt. Im § 1 Abs. 6 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) heißt es: „Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.“
Dies bedeutet, dass auch Eigentümer von gewerblich genutzten Einheiten die gleichen Mitbestimmungsrechte sowie Pflichten haben wie diejenigen, deren Einheiten zu Wohnzwecken genutzt werden. Beide Gruppen sind beispielsweise verpflichtet, sich an den Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum zu beteiligen. Wenn in der Teilungserklärung von „Wohnungseigentümern“ gesprochen wird, sind damit alle Sondereigentümer gemeint, unabhängig davon, ob es sich um Wohn- oder Teileigentum handelt.
Wohnungseigentum
Das Wohnungseigentumsgesetz definiert Wohnungseigentum als „Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört“ (§ 1 Abs. 2 WEG). Weitere Einzelheiten dazu sind in der Teilungserklärung festgehalten, die eine genauere Beschreibung enthält.
Beispiel: In der Teilungserklärung wird das Wohnungseigentum beschrieben als „Wohnung im 4. Stockwerk auf der rechten Seite mit Balkon, im Aufteilungsplan unter der Nr. 4 aufgeführt“.
Zusätzlich zum Wohnungseigentum können Sondernutzungsrechte am Gemeinschaftseigentum gewährt werden, wie etwa das Recht zur Nutzung einer Terrasse oder eines Kellerraums. Letzterer kann allerdings auch als Sondereigentum ausgewiesen sein. Hierbei ist die Teilungserklärung entscheidend, da sie festlegt, ob Kellerräume als Wohnraum genutzt werden dürfen oder ob sie ausschließlich für Lagerzwecke oder als Hobbyräume vorgesehen sind.
Teileigentum
Laut Wohnungseigentumsgesetz (§1 Abs. 1) wird Teileigentum als Sondereigentum definiert, das „[…] an Räumen eines Gebäudes besteht, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, verbunden mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.“ Um Teileigentum zu begründen, wird ein separates Grundbuchblatt im Teileigentumsgrundbuch angelegt.
Die Nutzungsmöglichkeiten von Teileigentum können, abhängig von der Teilungserklärung, entweder sehr genau festgelegt oder etwas flexibler formuliert sein. Häufig genutzte Formen von Teileigentum sind etwa Arztpraxen, Büros, Werkstätten oder Ladengeschäfte. Wenn die Teilungserklärung beispielsweise festlegt, dass das Teileigentum für ein Ladengeschäft vorgesehen ist, darf darin kein Restaurant betrieben werden. Der Grund dafür ist, dass ein Restaurant durch abendliche Öffnungszeiten Lärmbelästigungen verursachen könnte, die bei einem Ladengeschäft nicht auftreten würden.
Beispiel: In der Teilungserklärung wird das Teileigentum beschrieben als „Büro- bzw. Gewerberäume im 1. Stock, im Aufteilungsplan unter der Nr. 3 verzeichnet“.
Auch für Eigentümer von Teileigentum gelten die gleichen Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung, wie sie in der Teilungserklärung festgelegt sind, wie für Wohnungseigentümer. Das bedeutet, dass bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum nicht eigenmächtig vorgenommen werden dürfen. Befindet sich etwa ein Geschäft im Erdgeschoss, ist es den Eigentümern nicht gestattet, eigenständig die Fenster zu vergrößern oder auszutauschen.
Miteigentumsanteile
Beim Erwerb von Sondereigentum erwirbt der Käufer oder die Käuferin automatisch auch einen Anteil am Grundstück, auf dem das Gebäude steht. Dieser Anteil wird als Miteigentumsanteil, häufig abgekürzt als MEA, bezeichnet und hat eine wichtige Bedeutung.
Bedeutung des Miteigentumsanteils
Im Gegensatz zur realen Teilung, bei der ein Grundstück physisch aufgeteilt wird, handelt es sich beim Miteigentumsanteil um einen ideellen Anteil am Grundstück. Die Regelungen dazu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1008 bis 1011. Der Miteigentumsanteil beeinflusst beispielsweise die Berechnung der Grundsteuer für die Eigentümer.
Die Verteilung der Kosten für das Gemeinschaftseigentum basiert auf diesen Miteigentumsanteilen. In einigen Fällen bestimmt auch der Miteigentumsanteil das Stimmrecht bei Eigentümerversammlungen. Allerdings wird oft das „Kopfprinzip“ angewendet, bei dem jeder Eigentümer, unabhängig von der Größe seines Eigentums, eine Stimme hat.
Berechnung des Miteigentumsanteils
Der Miteigentumsanteil wird im Verhältnis zur Größe der einzelnen Sondereigentumseinheiten festgelegt. Ein Wohnungseigentümer besitzt also nicht nur das Sondereigentum selbst, sondern auch einen ideellen Anteil am Grundstück und am Gemeinschaftseigentum.
Dieser MEA stellt einen rechnerischen Bruchteil des gesamten gemeinschaftlichen Eigentums dar und wird in Form eines Bruchs (Zähler und Nenner) angegeben. Üblicherweise wird dieser Bruch in Tausendstel angegeben. Hierbei wird die gesamte Wohn- und Nutzfläche der Anlage als Basiswert (1000) angesetzt, und die Miteigentumsanteile werden entsprechend der Größe des jeweiligen Sondereigentums berechnet. Die genaue Höhe des Miteigentumsanteils ist in der Teilungserklärung der Wohnanlage vermerkt und wird auch im Grundbucheintrag auf der ersten Seite des jeweiligen Grundbuchblatts festgehalten.
Hinweis: Bei sehr großen Wohnanlagen kann der Rahmenwert gelegentlich erhöht werden, beispielsweise auf 10.000. Daher sind sowohl der Zähler als auch der Nenner bei der Angabe des Miteigentumsanteils wichtig.
Beispiel: Ein Gebäude hat 800 qm Wohn- und Nutzfläche. Der Rahmenwert beträgt wie üblich 1000. Nun wird der Rahmenwert durch die Nutzfläche geteilt (1000/800). Alle Miteigentumsanteile sind demnach 1,25 wert. Die Größe des Sondereigentums (zum Beispiel 40 qm) wird anschließend mit dem Wert der Miteigentumsanteile multipliziert (1,25*40), was den Miteigentumsanteil für die entsprechende Wohnung ergibt, nämlich 50/1000.
Nutzungsrechte
Die Unterscheidung zwischen Wohnungseigentum und Teileigentum ist grundsätzlich klar. Die Flexibilität der Begriffe
hängt von der Formulierung in der Teilungserklärung ab und davon, wie sehr die Nutzung von Wohnungseigentum oder
Teileigentum durch die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beeinträchtigt oder verändert wird.
Nutzungsrechte am Teileigentum – Was ist erlaubt?
Wenn in der Teilungserklärung steht, dass das Sondereigentum gewerblich genutzt werden darf, ist jede Art von Gewerbe zulässig. Dies reicht von einer Arztpraxis mit Kundenverkehr bis zu einer Gaststätte, die nach Ladenschluss noch geöffnet ist.
In den meisten Fällen gibt es jedoch eine engere Zweckbestimmung. Beispielsweise kann eine Teileigentumsfläche in der Teilungserklärung als „Laden“ bezeichnet werden. Dies erlaubt Geschäfte jeder Art sowie Gewerbe, die ähnlich organisiert sind. In der Fachsprache wird dies als „typisierende Betrachtungsweise“ bezeichnet. Das Gewerbe darf die Bewohner des Hauses nicht mehr einschränken oder stören, als die vorgesehene Nutzungsart es tun würde. Der Betrieb einer Anwaltskanzlei wäre vermutlich weniger störend für die Nachbarschaft als ein Geschäft und könnte daher auf einer Ladenfläche stattfinden. Ein Restaurant hingegen hat andere Öffnungszeiten und könnte aufgrund von Lärm- und Geruchsstörungen die Nachbarn belästigen. Hier hätten die Anwohner gute Chancen, erfolgreich gegen die Betreiber vorzugehen.
Das Wohnen im Teileigentum entspricht nicht dem vorgesehenen Zweck. Besonders in Gebäuden, die ausschließlich als Gewerbefläche genutzt werden, ist es daher nicht erlaubt, Teileigentum als Wohnfläche zu nutzen. In Gebäuden, die überwiegend aus Wohnungseigentum bestehen, wurde jedoch bereits vor Gericht die Nutzung von Teileigentum zu Wohnzwecken erlaubt. In diesen Fällen stellt die Nutzung der als gewerbliche Fläche vorgesehenen Wohnungen keine Störung für die Nachbarschaft dar.
Nutzungsrechte am Wohnungseigentum – Was ist erlaubt?
Wenn Sondereigentum in der Teilungserklärung als Wohnungseigentum festgelegt ist, muss es auch zu Wohnzwecken
genutzt werden. Ob der Eigentümer selbst darin wohnt oder die Wohnung vermietet, ist ihm überlassen. Eine
gewerbliche Nutzung ist jedoch nicht gestattet.
Eine Ausnahme bildet die Untervermietung als Ferienwohnung. Obwohl dies ein Gewerbe ist, widerspricht die
Vermietung nicht der Nutzungsbestimmung. In einem solchen Fall entschied das Amtsgericht Düsseldorf (AG Düsseldorf,
Urteil vom 28.11.2012 – 291a C 8319/12), dass die Vermietung von Wohnungseigentum an Feriengäste oder kurzzeitige Mieter zulässig ist.
Änderung der Nutzungsbestimmung von Sondereigentum
Auch wenn die Nutzungsbestimmung in der Teilungserklärung festgelegt ist, kann sie geändert werden.
Eine Umwandlung von Wohnungseigentum in Teileigentum und umgekehrt ist möglich, sofern alle Mitglieder der WEG zustimmen.
Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum
Teileigentum kann grundsätzlich nur in Wohnungseigentum umgewandelt werden, wenn es sich nicht in einem reinen Industriegebiet befindet. Ist in einem Gebäude weiterer Wohnraum vorhanden, ist eine
Umwidmung möglich. Besonders in Städten mit knappem Wohnraum wird dies oft angestrebt, obwohl der Prozess zeitaufwändig sein kann.
Beginnen Sie keine Umbaumaßnahmen, bevor Sie nicht die Zustimmung aller anderen Parteien in der WEG eingeholt haben. Solange die Teilungserklärung nicht geändert wurde, sind Baumaßnahmen zur Erstellung von Wohnräumen unzulässig und müssen im Zweifelsfall rückgängig gemacht werden. Am besten sprechen Sie das Thema in der Wohnungseigentümerversammlung an, um genügend Vorlaufzeit zu haben. Sie benötigen nicht nur die mündliche Zustimmung der anderen Eigentümer, sondern auch ihre Unterschrift beim Notar.
Für die Änderung der Teilungserklärung holen Sie sich von Ihrem Bauamt eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ein. Vereinbaren Sie dann einen Notartermin, zu dem alle Wohnungseigentümer Ihrer WEG erscheinen oder vertreten sind. Nach der neuen Eintragung im Grundbuchamt können die notwendigen baulichen Änderungen durchgeführt werden.
Umwandlung von Wohnungseigentum in Teileigentum
Auch für die Umwandlung von Wohnungseigentum in Teileigentum benötigen Sie die Zustimmung aller WEG-Mitglieder. Wie bei jeder Änderung der Teilungserklärung ist auch hier die notarielle Beurkundung durch alle Wohnungseigentümer erforderlich.
Planen Sie sorgfältig und erläutern Sie Ihr Vorhaben in der Wohnungseigentümerversammlung. Überlegen Sie, welche Art von Gewerbe sinnvoll ist und wie spezifisch dies in der Teilungserklärung festgelegt werden sollte. Beachten Sie, dass unbestimmte Formulierungen, besonders wenn Wohnungseigentümer selbst im Gebäude leben, auf Ablehnung stoßen
können. Andererseits können eng gefasste Formulierungen Ihre Möglichkeiten einschränken und es schwierig machen, passende Mieter zu finden.
Kosten bei der Änderung der Nutzungsbestimmung
Bei der Änderung der Nutzungsbestimmungen von Sondereigentum entstehen Notar- und Grundbuchkosten, da die Teilungserklärung angepasst werden muss. Die Kosten variieren je nach Umfang der Änderungen. Wenn zusätzlich zur Nutzungsänderung Sondereigentum aufgeteilt, zusammengelegt oder wesentliche bauliche Veränderungen vorgenommen werden, sind mehrere Anpassungen der Teilungserklärung erforderlich, was die Kosten erhöht. Je nach Vereinbarung können diese Kosten von der gesamten WEG getragen werden.
Alle weiteren Kosten trägt der Wohnungseigentümer selbst. Für eine Abgeschlossenheitserklärung können beispielsweise Kosten zwischen 30 Euro und 200 Euro anfallen. Weitere Kosten entstehen durch bauliche Maßnahmen, deren Höhe vom Umfang der Arbeiten abhängt.
Einordnung von Garage, Keller & Dachboden
Garage, Keller und Dachboden können als Gemeinschaftseigentum festgelegt sein und von der gesamten WEG genutzt werden, beispielsweise als Fahrradkeller oder Wäscheraum. Handelt es sich um Sondereigentum, gehören diese Bereiche typischerweise zum unselbstständigen Teileigentum und sind damit fest an das jeweilige Sondereigentum gebunden. Sie sind jedoch nicht für Wohnzwecke bestimmt.
Keller – Teileigentum?
Keller werden meist als Lagerräume genutzt. Im Gemeinschaftseigentum dienen sie häufig als Fahrradkeller, Heizungskeller oder Wäschekeller. Als Sondereigentum kann der Besitzer den Raum nach Belieben nutzen, solange er darin nicht wohnt. Es ist wichtig, dass keine Störung für die Nachbarn entsteht, egal ob es sich um Wohn- oder Teileigentum handelt. Der Raum kann beispielsweise für Akten eines Gewerbes genutzt werden, aber nicht als Arztpraxis. Sport treiben ist möglich, dauerhaftes Wohnen hingegen nicht.
Garage – Teileigentum?
Tiefgaragen und Carports sind in einer WEG Gemeinschaftseigentum. Alleinstehende Garagen, die Teil einer Sondereigentumswohnung sind, gelten als Teileigentum und können umfunktioniert werden. Dazu ist die Zustimmung aller WEG-Mitglieder erforderlich, es sei denn die Teilungserklärung lässt Spielraum für die Nutzung der Garage zu.
Dachboden – Teileigentum?
Dachböden sind üblicherweise Teileigentum und nicht für Wohnzwecke gedacht. Überprüfe die Vorgaben in deiner Teilungserklärung: Handelt es sich um Gemeinschaftseigentum oder um Sondernutzungsrechte am Gemeinschaftseigentum? In diesem Fall müsstest du den Bereich erwerben, um ihn für Wohnzwecke oder Gewerbe nutzen zu können. Selbst wenn der Dachboden Sondereigentum ist, benötigst du die Zustimmung aller WEG-Mitglieder, um ihn in Wohnraum umzuwandeln.
Abgrenzung von Gewerbe und Wohnen
Die Unterscheidung zwischen Wohnzweck und gewerblicher Nutzung ist oft nicht eindeutig, besonders wenn das Gewerbe Wohnraum bereitstellt. Die Art des Gewerbes und die damit verbundenen Störungen bestimmen, ob es sich um eine rechtmäßige Nutzung oder eine Zweckentfremdung handelt.
Ferienwohnung – Teileigentum oder Wohnungseigentum?
Ferienwohnungen wurden bisher gerichtlich als zulässig erachtet, wenn sie als Wohnungseigentum geführt wurden. Im Teileigentum sind Ferienwohnungen meist unzulässig, besonders wenn die Teilungserklärung eine spezifische Zweckbestimmung wie „Ladenfläche“ vorsieht, was die Vermietung an Feriengäste ausschließt.
Wird Teileigentum als Gewerbefläche ohne spezifische Zweckbestimmung genutzt, wird geprüft, ob es sich um ein „hotelähnliches“ Gewerbe handelt. Entsprechende Dienstleistungen können die Erlaubnis für eine Ferienwohnung begünstigen. Ohne klare Abgrenzung zum Wohnraum haben Teileigentümer jedoch oft Schwierigkeiten, ihre Gewerbefläche zu nutzen.
Heimähnliche Unterbringung – Teileigentum oder Wohnungseigentum?
Streitfälle zur heimähnlichen Unterbringung betreffen zum Beispiel Unterkünfte für Geflüchtete oder Menschen mit Pflegebedarf. Wie muss ein Eigentum in der Teilungserklärung definiert sein, damit eine Asylunterkunft oder ein Pflegeheim zulässig ist?
Solange Menschen in einer Wohnung ihren Lebensmittelpunkt haben, dient sie Wohnzwecken. Daher dürfen Geflüchtete oder Menschen mit Pflegebedarf in einem Wohnungseigentum leben. Einspruch kann nur erhoben werden, wenn die Wohnung überbelegt ist.
Bei Teileigentum hängt die Entscheidung vom Organisationscharakter ab. Die Zuweisung von Betten und Zimmern oder ein festes Regelwerk, das das Zusammenleben regelt, deuten auf eine heimtypische Nutzung hin. Die Unterbringung ist in dem Fall zulässig, solange die Teilungserklärung keine andere Nutzung vorsieht und die restlichen Mitglieder der WEG nicht mehr als vorgesehen durch die Unterbringung beeinträchtigt werden.
Häufige Fragen zu Wohnungseigentum und Teileigentum
Hier beantworten wir die häufigsten Fragen zur Nutzungsbestimmung im Sondereigentum:
Wo ist die Aufteilung in Wohnungseigentum und Teileigentum zu finden?
In der Teilungserklärung ist die Nutzungsbestimmung für deine Eigentumswohnung festgelegt. Besonders bei Teileigentum lohnt es sich, Experten zu Rate zu ziehen, die dir erklären können, welche Art von Gewerbe in deinem Teileigentum zulässig ist.
Wie wird Wohnungseigentum begründet?
Die Nutzung als Wohnungseigentum muss bereits festgelegt sein, wenn du die Wohnung erwirbst. Eine Teilungserklärung, meist vom Bauherrn erstellt, grenzt das Sondereigentum klar vom Gemeinschaftseigentum ab und legt die Nutzung zu Wohnzwecken fest. Bestehendes Teileigentum als Wohnungseigentum zu nutzen, ist nur zulässig, wenn dies in der Teilungserklärung verankert ist. Dafür benötigst du die Zustimmung aller WEG-Mitglieder und eine notarielle Beglaubigung, damit der Grundbucheintrag geändert werden kann. Wohnungseigentum kann auch durch Teilung begründet werden.
Ist Wohnungseigentum mehr als die eigene Wohnung?
Zu deinem Wohnungseigentum kann auch unselbstständiges Teileigentum gehören, wie Keller, Dachbodenabteile oder Garagen. Ermittele anhand der Teilungserklärung, ob diese tatsächlich Teil deines Sondereigentums sind oder zum Gemeinschaftseigentum gehören. In jedem Fall dienen diese Räume nicht zu Wohnzwecken.
Darf man im Teileigentum wohnen?
Teileigentum dient nicht zu Wohnzwecken. Es ist daher unzulässig, dort seinen Lebensmittelpunkt zu unterhalten. Falls das Teileigentum in einem Gebäude mit mehreren Wohnungseigentumseinheiten liegt und die übrigen Anwohner durch die Wohnsituation nicht mehr als durch ein Gewerbe beeinträchtigt werden, hast du vielleicht die Möglichkeit, das Teileigentum zu bewohnen. Die beste Lösung wäre jedoch, die Situation in der Wohnungseigentümerversammlung anzusprechen und eventuell die Nutzungsbestimmung in der Teilungserklärung zu ändern.
Können Miteigentumsanteile verkauft werden?
Miteigentumsanteile können nur gemeinsam mit dem dazugehörigen Sondereigentum verkauft werden. Beide sind untrennbar miteinander verbunden, da Sondereigentum ohne Miteigentumsanteile am Grundstück nicht bestehen kann. Die Miteigentumsanteile bestimmen zudem die anteiligen Kosten am Gemeinschaftseigentum sowie die Stimmrechte innerhalb der WEG.
Miteigentumsanteile dürfen nicht mit dem Bruchteilseigentum eines Ehepaares an einer gemeinsamen Wohnung oder der Gesamthandsgemeinschaft mehrerer Erben an einer gemeinsamen Wohnung verwechselt werden.
Was bedeutet die Abkürzung MEA?
MEA steht im Immobilienkontext für Miteigentumsanteil(e). Beim Kauf einer Wohnung gehört dazu immer auch ein ideeller Miteigentumsanteil am Grundstück beziehungsweise Gemeinschaftseigentum.
Was zählt zum MEA einer Wohnung?
Der Miteigentumsanteil einer Wohnung umfasst das Gemeinschaftseigentum einschließlich der Außenanlagen auf dem Grundstück. Alles, was in einer Wohnanlage nicht als Sondereigentum deklariert ist, wird in den für die Grundsteuer relevanten Miteigentumsanteil des Grundstücks einbezogen.
Kann man Teileigentum verkaufen?
Teileigentum kann ebenso wie Wohnungseigentum verkauft werden. Dabei wird das betreffende Sondereigentum stets zusammen mit den Miteigentumsanteilen am Grundstück beziehungsweise Gemeinschaftseigentum erworben.
Wissenswertes rund um Wohnungseigentum und Teileigentum
Ob Wohnungseigentum oder Teileigentum: Vor dem Kauf solltest du dich stets über die Nutzungsbestimmung in der Teilungserklärung informieren. Schau dir auch unsere Ratgeber zur Teilungserklärung sowie zum Unterschied zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum an.
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